Formelle Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage
Leitsatz
Zur Konkretisierung der voraussichtlichen Investitionen sind zumindest Angaben zu der Funktion des einzelnen Wirtschaftsgutes
sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich; außerdem muss aus den Angaben zu ersehen
sein, dass die (beabsichtigte) Investition (noch) durchführbar und objektiv möglich ist.
Der Ansatz einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist nicht mehr zulässig, wenn der Steuerpflichtige die voraussichtliche
Investition nicht innerhalb des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert hat.