Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG von strafbefreiend erklärtem Vorerwerb mit späterem Erwerb
Leitsatz
Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach
dem entstanden ist, ist als früherer Erwerb
i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu
berücksichtigen, für den der Erwerber aufgrund einer strafbefreienden
Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung
gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG wegen verkürzter
Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat. Die Zusammenrechnungsregelung in
§ 14 ErbStG soll gewährleisten, dass die Freibeträge
innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur
Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer
einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt.
Die Vorschrift ändert nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als
selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der
Steuer unterliegen. Weder werden die früheren Steuerfestsetzungen mit der
Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die
einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen
Erwerb verbunden. Im Rahmen der Besteuerung eines nach dem
angefallenen Erwerbs steht der in § 8 StraBEG
festgelegte sachliche Umfang der Abgeltungswirkung für den bislang zu
Unrecht nicht besteuerten Erwerb seiner Berücksichtigung als früherer
Erwerb i. S. des § 14 ErbStG nicht entgegen. Nach
§ 8 StraBEG erlöschen mit der rechtzeitigen Zahlung des
Nachentrichtungsbetrags - lediglich - die
Schenkungsteueransprüche für den Vorerwerb sowie alle Ansprüche auf damit
zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Nicht von der
Abgeltungswirkung erfasst sind (Nach-)Erwerbe, die außerhalb des in
§ 1 Abs. 5 Satz 2 StraBEG genannten Zeitraums, also nach
dem , angefallen sind. Für diese (Nach-)Erwerbe
verbleibt es daher bei ihrer - durch die Abgeltungswirkung des
§ 8 StraBEG nicht eingeschränkten - selbständigen
steuerlichen Erfassung. Damit geht die Steuervergünstigung
gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG für den Vorerwerb
nicht verloren. Indem im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG die
Steuer abgezogen wird, die für den Vorerwerb - wenn auch auf der
Grundlage des Rechtszustands im Zeitpunkt des Letzterwerbs - hätte
entrichtet werden müssen, aber nicht entrichtet worden ist, bleibt der
Vorteil erhalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2007 S. 715 Nr. 16 DStRE 2007 S. 589 Nr. 9 EStB 2007 S. 168 Nr. 5 KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 14 SJ 2007 S. 8 Nr. 11 StBW 2007 S. 3 Nr. 9 NAAAC-40349