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BFH Urteil v. - II R 40/05

Gesetze: ErbStG § 14

Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG von strafbefreiend erklärtem Vorerwerb mit späterem Erwerb

Leitsatz

Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach dem entstanden ist, ist als früherer Erwerb i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu berücksichtigen, für den der Erwerber aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG wegen verkürzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat. Die Zusammenrechnungsregelung in § 14 ErbStG soll gewährleisten, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt. Die Vorschrift ändert nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Weder werden die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Im Rahmen der Besteuerung eines nach dem angefallenen Erwerbs steht der in § 8 StraBEG festgelegte sachliche Umfang der Abgeltungswirkung für den bislang zu Unrecht nicht besteuerten Erwerb seiner Berücksichtigung als früherer Erwerb i. S. des § 14 ErbStG nicht entgegen. Nach § 8 StraBEG erlöschen mit der rechtzeitigen Zahlung des Nachentrichtungsbetrags - lediglich - die Schenkungsteueransprüche für den Vorerwerb sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Nicht von der Abgeltungswirkung erfasst sind (Nach-)Erwerbe, die außerhalb des in § 1 Abs. 5 Satz 2 StraBEG genannten Zeitraums, also nach dem , angefallen sind. Für diese (Nach-)Erwerbe verbleibt es daher bei ihrer - durch die Abgeltungswirkung des § 8 StraBEG nicht eingeschränkten - selbständigen steuerlichen Erfassung. Damit geht die Steuervergünstigung gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG für den Vorerwerb nicht verloren. Indem im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG die Steuer abgezogen wird, die für den Vorerwerb - wenn auch auf der Grundlage des Rechtszustands im Zeitpunkt des Letzterwerbs - hätte entrichtet werden müssen, aber nicht entrichtet worden ist, bleibt der Vorteil erhalten.

Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 715 Nr. 16
DStRE 2007 S. 589 Nr. 9
EStB 2007 S. 168 Nr. 5
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 14
SJ 2007 S. 8 Nr. 11
StBW 2007 S. 3 Nr. 9
NAAAC-40349

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