Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der
geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.
Dem Zufluss des geldwerten Vorteils steht es dabei insbesondere nicht entgegen,
wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht
weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit
Zustimmung eines Dritten möglich ist. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen
in Zusammenhang mit dem vom Arbeitnehmer angestrebten Verkauf der Aktien und
der Verwendung des Veräußerungserlöses stehen dem Zufluss
ebenfalls nicht entgegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1004 Nr. 16 EStB 2007 S. 169 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2008 S. 743 StBW 2007 S. 3 Nr. 9 SAAAC-40356