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BGH Beschluss v. - XII ZB 171/06

Gesetze: ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 4; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 3

Leitsatz

a) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (Anschluss an - NJW 2006, 2910).

b) Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 853 Nr. 16
NJW-RR 2007 S. 779 Nr. 11
PAAAC-40626

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