Gesetze: EStG 1990 § 2a Abs.
3AIG § 2 Abs.
1DBA Österreich 1954 Art. 4 Abs.
1DBA
Österreich 1954 Art. 15 Abs. 1Protokoll zum DBA-Österreich 2000 Abs. 12
Buchst. b zu Art. 24EWR-Abkommen Art.
31EStG 1988
(Österreich) § 102 Abs. 2 Nr. 2
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Nachversteuerung von in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen abgezogenen Verlusten einer österreichischen Betriebsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 4 AIG und § 2a Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 gemeinschaftsrechtswidrig ?
Leitsatz
1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1
DBA-Österreich 1954 daran fest, dass sich der Begriff der Einkünfte
aus einem gewerblichen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift auf einen
Nettobetrag bezieht und dass Deutschland deshalb auch für Verluste, die
ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Österreich
befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat
(Anschluss an Senatsbeschlüsse vom I R 84/04,
BStBl II 2006, 861, und vom I R 116/04, BStBl II
2006, 864; vom I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl
II 2003, 795).
2. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG und § 2a
Abs. 3 Satz 3 EStG 1990 bestimmten Nachversteuerung negativer
ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem
vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG,
§ 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe
von § 2 Abs. 1 Satz 4 AIG, § 2a Abs. 3 Satz 4
EStG 1990 nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein
Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht
beansprucht werden kann. An einem derartigen „allgemeinen”
Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss lediglich
aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles
verbietet.
3. Dem EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
a) Steht Art. 31 des EWR-Abkommens der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen,
- nach welcher ein in dem einen Mitgliedstaat ansässiger und
dort unbeschränkt Steuerpflichtiger zwar nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer befreite Verluste aus in
einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte unter
bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte abziehen kann,
- nach der der abgezogene Betrag jedoch, soweit sich in einem der
folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher
Tätigkeit aus in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten
insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen
ist,
- Letzteres allerdings dann nicht, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des anderen
Mitgliedstaates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr
„allgemein” nicht beansprucht werden kann, woran es fehlt, wenn
ein Verlustabzug in dem anderen Staat nach dessen Recht zwar allgemein
eingeräumt wird, jedoch in der konkreten Situation, in der sich der
Steuerpflichtige befindet, unterbleibt?
b) Bejahendenfalls: Wirkt es sich auf den Ansässigkeitsstaat
aus, wenn die Verlustabzugsbeschränkungen in dem anderen Mitgliedstaat
(als dem Quellenstaat) ihrerseits gegen Art. 31 des EWR-Abkommens
verstoßen, weil sie den dort mit seinen
Betriebsstätteneinkünften nur beschränkt Steuerpflichtigen
gegenüber den dort unbeschränkt Steuerpflichtigen
benachteiligen?
c) Weiterhin bejahendenfalls: Muss der Ansässigkeitsstaat auf
die Nachversteuerung der ausländischen Betriebsstättenverluste
verzichten, soweit diese andernfalls in keinem Mitgliedstaat abgezogen werden
können, weil die Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat aufgegeben
worden ist?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2007 II Seite 398 BB 2007 S. 1427 Nr. 26 BB 2007 S. 818 Nr. 15 BStBl II 2007 S. 398 Nr. 9 DB 2007 S. 1507 Nr. 27 DStR 2007 S. 615 Nr. 14 DStRE 2007 S. 588 Nr. 9 EStB 2007 S. 166 Nr. 5 FR 2007 S. 757 Nr. 15 GmbH-StB 2007 S. 131 Nr. 5 GmbHR 2007 S. 503 Nr. 9 HFR 2007 S. 560 Nr. 6 INF 2007 S. 362 Nr. 10 IStR 2007 S. 326 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2008 S. 207 KÖSDI 2007 S. 15536 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2007 S. 1112 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2008 S. 3282 SJ 2007 S. 4 Nr. 8 StB 2007 S. 162 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2007 S. 279 HAAAC-41015