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BMF - IV B 7 - G 1421/0 BStBl 2007 I S. 302

Rechtsfolgen aus der Veröffentlichung des BFH-Urteils I R 95/05 vom im Bundessteuerblatt II S. 279 (BStBl 2007 II S. 279)

Der BFH hat im Urteil vom (a. a. O.) entschieden, dass

  1. die Rdnr. 57 des (BStBl 2003 I S. 292) zur Nichtanwendung der Grundsätze des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft nicht dem seinerzeit geltenden Recht entspricht und

  2. § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG a. F.) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 ff. und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 ff. EG verstößt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Urteilsgrundsätze Folgendes:

  1. Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Mitunternehmerschaft

    1. Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft abweichend von Rdnr. 57 des (a. a. O.)

      Die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG sind auch für Erhebungszeiträume vor 2004 nach den Grundsätzen des ab dem Erhebungszeitraum 2004 geltenden § 7 Satz 4 GewStG in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

      Soweit für Erhebungszeiträume vor 2004 bei der Mitunternehmerschaft im Rahmen der Gewinnermittlung Verluste aus...

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