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BFH Urteil v. - IV R 146/70

Leitsatz

Ist die Errichtung eines für bestimmte Zwecke vorgesehenen Gebäudes aufgrund der zunächst beabsichtigten Planung nicht durchführbar, wird dann aber, wenn auch aufgrund einer völlig neu konzipierten Planung, doch ein die beabsichtigten Zwecke erfüllendes Gebäude erstellt, so gehören zu dessen Herstellungskosten auch die Kosten für die ursprüngliche, nicht durchführbare Planung. Diese Kosten sind daher nicht als sogenannter vorweggenommener (vergeblicher) Aufwand sofort abzugsfähig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAC-41149

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