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BFH Beschluss v. - VI S 11/06

Gesetze: FGO § 39 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 62a

Vertretungszwang auch für Antrag nach § 39 FGO; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch BFH

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1162 Nr. 6
FAAAC-41516

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