Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils; "förmliche" Beschlussfassung über Heranziehung von Stellvertretern zur Bewertung von Prüfungsarbeiten
Leitsatz
1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen.
2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen.
3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist.
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Fundstelle(n): BStBl 2007 II Seite 583 BB 2007 S. 873 Nr. 16 BStBl II 2007 S. 583 Nr. 12 DB 2007 S. 956 Nr. 17 DStRE 2007 S. 920 Nr. 14 HFR 2007 S. 675 Nr. 7 INF 2007 S. 410 Nr. 11 NJW-RR 2007 S. 1001 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2007 S. 1211 StB 2007 S. 167 Nr. 5 StBW 2007 S. 5 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2007 S. 958 SAAAC-41542