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BGH Urteil v. - II ZR 308/05

Gesetze: BGB § 626; GenG § 98; GenG § 99

Leitsatz

a) Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war.

b) Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen ändern nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2007 S. 446 Nr. 12
DB 2007 S. 794 Nr. 14
DStR 2007 S. 1262 Nr. 29
DStR 2007 S. 816 Nr. 18
NJW-RR 2007 S. 690 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2007 S. 1215
SJ 2007 S. 41 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2007 S. 442
WM 2007 S. 693 Nr. 15
ZIP 2007 S. 674 Nr. 14
MAAAC-41664

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