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BGH Beschluss v. - III ZR 114/06

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

Hatte eine Partei im Verlauf eines erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermins im Hinblick darauf auf einen geladenen und erschienenen (Gegen-)Zeugen verzichtet, dass es nach der Art der Prozessleitung des Gerichts und nach dem bisherigen Beweisergebnis auf dessen Aussage nicht (mehr) ankam, so darf das Berufungsgericht, das die Rechts- und Beweislage anders sieht als die Vorinstanz, den betreffenden, in der Berufungserwiderung erneuerten, Beweisantritt nicht zurückweisen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 774 Nr. 11
QAAAC-41667

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