a) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.
b) Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2007 S. 743 Nr. 10 DNotZ 2007 S. 743 Nr. 10 NJW 2007 S. 3127 Nr. 43 WM 2007 S. 731 Nr. 16 ZIP 2007 S. 718 Nr. 15 XAAAC-41695