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EuGH Urteil v. - C-347/04

Gesetze: EG Art. 234; EG-Vertrag Art. 52; EG-Vertrag Art. 58; EG-Vertrag Art. 67; EG-Vertrag Art. 68; EG-Vertrag Art. 69; EG-Vertrag Art. 70; EG-Vertrag Art. 71; EG-Vertrag Art. 72; EG-Vertrag Art. 73; EG-Vertrag Art. 73b; EG-Vertrag Art. 73c; EG-Vertrag Art. 73d; EG-Vertrag Art. 73e; EG-Vertrag Art. 73f; EG-Vertrag Art. 73g

Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

Leitsatz

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen die Art. 52 EGV (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und Art. 58 EGV (jetzt Art. 48 EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften steuerlich auszugleichen.

Fundstelle(n):
BAAAC-41714

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