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Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 bzw.
§ 4 Nr. 20
Buchstabe b UStG für kulturelle
Einrichtungen und Veranstaltungen;
Antragsrecht der
Finanzverwaltung
Bezug:
1 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
1.1 Entwicklung der Gesetzesvorschrift
Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG sind steuerfrei die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Die Einbeziehung „anderer Unternehmer” in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG mit dem UStG 1967 verfolgt den Zweck, die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer zu gewährleisten (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom ).
Aus dem bis gültigen Wortlaut des Gesetzes („wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird”) war zunächst ein Wahlrecht des Unternehmers gefolgert worden.
Mit dem seit geltenden Gesetzeswortlaut („wenn die zuständige Landesbehörde bes...