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FG Münster Beschluss v. - 11 V 4418/05 AO

Gesetze: GKG § 53 Abs 3 Nr 3, GKG § 52 Abs 2, AO § 69, GKG § 63 Abs 2 S 2

Streitwert:

Streit im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Der Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO beträgt grundsätzlich 25% des Streitwerts des Verfahrens der Hauptsache.

In Fällen, in denen nach § 52 Abs. 2 GKG im Verfahren der Hauptsache der fiktive Wert zum Ansatz käme, beträgt der Streitwert für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung 25% dieses Wertes.

Fundstelle(n):
YAAAC-42055

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