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BMF - IV C 6 -O 1000/07/0018 BStBl 2007 I S. 369

Eindämmung der Normenflut; BMF-Schreiben, die vom bis zum ergangen sind

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im schriftlichen Verfahren gilt für die vom bis zum ergangenen BMF-Schreiben folgende Verwaltungsregelung:

Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, die vom bis zum ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind (Positivliste). Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt deren Anwendung unberührt. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.


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