Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 und 4 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist in dem im Satz 1 genannten Fall unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahrs nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO. Wie dem Wortlaut des Satzes 4 zweifelsfrei zu entnehmen ist, ist dort maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid "erlassen" wurde, während bei Anwendung des Satzes 3 der Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids maßgeblich ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1071 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 5 ZAAAC-42101