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BFH Beschluss v. - XI B 70/06

Gesetze: AO § 174 Abs. 4

Ablauf der Festsetzungsfrist bei § 174 Abs. 4 FGO

Leitsatz

Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 und 4 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist in dem im Satz 1 genannten Fall unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahrs nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO. Wie dem Wortlaut des Satzes 4 zweifelsfrei zu entnehmen ist, ist dort maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid "erlassen" wurde, während bei Anwendung des Satzes 3 der Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids maßgeblich ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1071 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 5
ZAAAC-42101

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