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BFH Beschluss v. - III B 90/05

Gesetze: EStG § 33a Abs. 2; FGO § 76

Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags auf Antrag der Eltern; Verletzung des Sachverhaltsaufklärung

Leitsatz

§ 33a Abs. 2 Satz 5 EStG regelt die Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags auf geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern in der Weise, dass grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zusteht. Nach § 33a Abs. 2 Satz 6 EStG kann auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Die Übertragung des (hälftigen) Ausbildungsfreibetrags kann auch zivilrechtlich beansprucht werden, wenn der abgebende Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1119 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2007 S. 1419
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 12
MAAAC-42114

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