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BFH Beschluss v. - IV S 13/06 (PKH)

Gesetze: FGO § 128FGO § 133a

Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess

Leitsatz

Eine außerordentliche Beschwerde ist im Finanzprozess nicht mehr statthaft (Aufgabe der im Senatsbeschluss vom IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838 vertretenen Rechtsansicht und Anschluss an , BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

Fundstelle(n):
SAAAC-42138

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