Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)
Bezug: BStBl 2005 I S. 794 BStBl 2006 I S. 692
Der Zweite Senat des - die Verfassungsbeschwerde gegen den - (BFH/NV 2003 S. 1164) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 7 - Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) - der Anlage zum (BStBl 2005 I S. 794), die zuletzt durch (BStBl 2006 I S. 692) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Die Anlage zum (a.a.O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
"Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume vor 2005 -
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendunge...