Einer Limited nach englischem Recht steht die nach § 3 Nr. 3 StBerG gegebene Befugnis nicht zu
Leitsatz
Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Nr. 3 StBerG steht einer Limited nach englischem Recht nicht zu. Von dem für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebenden Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG werden nur grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Wer im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig, sondern erbringt seine Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise und überschreitet somit den durch die Dienstleistungsfreiheit gezogenen Rahmen. § 3 StBerG, der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dem dort bezeichneten Personenkreis vorbehält, steht mit der nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit in Einklang.
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1197 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 1526 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 14 KAAAC-42615