Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei Dienstleistungen Besteuerungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll. Dabei sind auch Nebenkosten, die der Leistungserbringer von dem Dienstleistungsempfänger fordert, in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Zum Entgelt gehören auch die von Benutzern von Telefonautomaten nicht vertelefonierten Restbeträge, wenn der Betreiber der Automaten nach den Nutzungsbedingungen einen Anspruch darauf hat, diese nicht genutzten Restbeträge zu behalten, und dies auch tut.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1200 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 1521 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 16 UR 2007 S. 382 Nr. 10 MAAAC-42636