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Einkommensteuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung;
Bezug:
Im (BStBl 2007 II S. ) hat der BFH entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen – im Urteilsfall eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses – finanziert worden war.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Grundsätze des BFH-Urteils aus den nachfolgenden Gründen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden:
Konstitutives Merkmal einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Übertragung einer Existenz sichernden und Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit ( BStBl 2004 I S. 922, Rz. 6). Die Übergabe von Geldvermögen erfüllt diese Voraussetzungen nicht ( a.a.O., Rz. 12).
Die Begründung einer dauernden Last durch Übergabe von Geldvermögen zum Zwecke der Schuldentilgung widerspricht dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Vermögen...