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BVerwG Beschluss v. - 10 BN 5.06

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips an die Erhebung kommunaler Beiträge sind auch dann zu beachten, wenn eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung auf einen kommunalen Abwasserverband übergeht, ohne dass der neue Einrichtungsträger Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde wird.

2. Den Anforderungen der genannten Grundsätze braucht der Satzungsgeber nach dem Trägerwechsel aber nicht zwingend durch unterschiedliche Beitragssätze für Alt- und Neuanschließer Rechnung zu tragen. Der gebotene Belastungsausgleich kann vielmehr auch im Rahmen des Heranziehungsverfahrens bewirkt werden, wenn von Differenzierungen der Beitragsregelungen aus Gründen kaum zu bewältigender Regelungskomplexität Abstand genommen wird.

Fundstelle(n):
IAAAC-42698

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