Leitsatz
1 Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß die Steuerbefreiung nach diesen Bestimmungen für bestimmte Bankumsätze weder voraussetzt, daß diese von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, noch von der Art und Weise abhängt, in der sie ganz oder zum Teil ausgeführt werden, nämlich elektronisch oder manuell.
Zum einen sind nämlich nach diesen Bestimmungen die befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert, und zum anderen treffen sie keine Unterscheidung nach der Art, in der die Leistung erbracht wird.
2 Die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern hängt nicht davon ab, daß die Leistung von einem Unternehmen erbracht wird, das mit dem Kunden der Bank in einer rechtlichen Beziehung steht. Daß ein von den genannten Bestimmungen erfasster Vorgang von einem Dritten ausgeführt wird, für den Kunden der Bank aber als eine Leistung der Bank erscheint, steht der Befreiung dieses Vorgangs von der Steuer nicht entgegen.
3 Um als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 sowie des Anhangs F Nummern 13 und 15 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern qualifiziert zu werden, müssen die Dienstleistungen eines Rechenzentrums im Rahmen von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, von Umsätzen, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, und von Umsätzen, die die Verwaltung der Depots, der Kaufverträge oder Darlehen betreffen, ein im grossen und ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen dieser Leistungen erfuellt.
Dazu ist die befreite Leistung im Sinne der Richtlinie von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wenn etwa einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden. Dabei kann der Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt, entscheidend sein. Dagegen ist die Art der Inrechnungstellung der verschiedenen Elemente der Leistung für die Anwendung der betreffenden Steuerbefreiung ohne Bedeutung, wenn die erforderlichen Handlungen zur Bewirkung des befreiten Umsatzes gegenüber den anderen Leistungen bestimmbar sind.
4 Die Tatsache allein, daß die Inrechnungstellung einer Leistung durch einen Dritten erfolgt, schließt nicht aus, daß der Umsatz, auf den sie sich bezieht, nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 von der Steuer befreit ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Rechenzentrum, das die Umsätze bewirkt, und der Dritte, der aus organisatorischen Gründen die Ausstellung der Rechnung hierfür übernimmt, in Wirklichkeit eine Einheit darstellen, die im gemeinsamen Interesse der Empfänger der Leistung geschaffen worden ist.