Gesetze: EG Art. 10; EG Art. 234; Allgemeines
Verwaltungsrechtsgesetz vom , zuletzt geändert am (Niederlande) Art. 4/6; Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz vom , zuletzt geändert am (Niederlande) Art.
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Wirkung einer Vorabentscheidung, die der EuGH nach dieser
Entscheidung erlässt
Leitsatz
Der in Artikel 10 EG verankerte
Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet eine Verwaltungsbehörde auf
entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen
Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen,
wenn - die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese
Entscheidung zurückzunehmen, - die Entscheidung infolge
eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts
bestandskräftig geworden ist, - das Urteil, wie eine nach
seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer
unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne
dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand
des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und - der
Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung
des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt
hat.