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Außergewöhnliche Belastungen – Unterhaltsleistungen an Angehörige
Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung
Unterhaltszahlungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde bislang gemäß R 33a. 1 Abs. 2 Satz 1 EStR gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einzusetzen hatte (sog. Erwerbsobliegenheit).
Der BFH hat entgegen dieser Verwaltungsauffassung mit entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen.
Nachdem das Urteil zwischenzeitlich zur Veröffentlichung im BStBl freigegeben wurde, sind die Entscheidungsgrundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Anhängige Rechtsbehelfe können entsprechend erledigt werden. Die Kurzinfo vom – ST 3 2006K093 ist hiermit überholt. R 33a. 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStR 2005 sollen bei der nächsten Überarbeitung der EStR entsprechend angepasst werden.
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