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BFH Urteil v. - I R 103/05

Gesetze: AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191; AO § 24

Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung; Zuständigkeit für den Erlass von Haftungsbescheiden richtet sich nach § 24 AO

Leitsatz

Die Abgabe einer Steuererklärung, die innerhalb der von der Finanzverwaltung für steuerlich beratene Personen allgemein verlängerten Abgabefrist erfolgt, genügt den an den Erklärungspflichtigen zu stellenden Anforderungen; sie stellt daher keine Pflichtverletzung i. S. des § 69 AO dar. Wird die Steuererklärung für eine GmbH nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, haftet der Geschäftsführer der GmbH nur, wenn diese Pflichtverletzung ursächlich für einen Steuerausfall ist. Daran fehlt es, wenn der Steuerausfall bei pflichtgemäßem Verhalten in gleicher Weise eingetreten wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1067 Nr. 6
GmbH-StB 2007 S. 163 Nr. 6
GmbHR 2007 S. 611 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 4
UAAAC-43345

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