Aufwendungen für Anbau eines behindertengerechten Fahrstuhls an Einfamilienhaus keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den nachträglichen Anbau eines behindertengerechten Außenaufzugs an seinem Einfamilienhaus sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhält, weil der Aufzug auch für andere Bewohner des Hauses nutzbar ist. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige zwar aufgrund einer während des Baugenehmigungsverfahrens mit den Grundstücksnachbarn getroffenen privatschriftlichen Vereinbarung zum vollständigen Abbau des Aufzugs verpflichtet ist, der Zeitpunkt des Rückbaus jedoch noch nicht feststeht. Allerdings ist nach erfolgtem Rückbau zu entscheiden, ob dieser ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt und die Aufwendungen für den Aufzug zumindest teilweise als verlorener Aufwand gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1081 Nr. 6 EStB 2007 S. 209 Nr. 6 HFR 2007 S. 761 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2007 S. 1754 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 12 JAAAC-43353