Aufwendungen für Sprachkurs in Südafrika als Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen für einen Lehrgang sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist auch zu entscheiden, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen. Diesen Anforderungen genügt eine das klägerische Vorbringen schlicht wiedergebende Würdigung des Finanzgerichts jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur objektive Beweismittel fehlen, sondern sich auch aus konkretem und substantiiertem Vortrag des Beklagten ergibt, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vorbringens bestehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1132 Nr. 6 DStRE 2007 S. 818 Nr. 13 EStB 2007 S. 209 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 8 XAAAC-43357