Gesetze: TVG § 5; Urlaubstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in den Betrieben der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin, Elektro-Innung Berlin, Mechaniker-Innung Berlin und Schmiede-Innung Berlin vom (UrlaubsTV); ZPO § 139; ZPO § 293
Leitsatz
1. Der Abschluss eines mehrgliedrigen Tarifvertrages beschränkt regelmäßig nicht das Recht jeder einzelnen Tarifvertragspartei zu dessen Kündigung.
2. Dies gilt auch dann, wenn alle Tarifvertragsparteien einer Seite gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages beantragt haben.
3. Die zulässige Kündigung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages durch eine von mehreren Tarifvertragsparteien auf einer Seite bewirkt den Ablauf des Tarifvertrages iSv. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG im Geltungsbereich der Kündigung und damit in diesem Umfang die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages.