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BGH Beschluss v. - V ZB 145/06

Gesetze: BGB § 2113

Leitsatz

Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2114 Nr. 29
SJ 2007 S. 47 Nr. 15
WM 2007 S. 1038 Nr. 22
IAAAC-43469

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