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BGH Beschluss v. - VII ZB 101/06

Gesetze: RVG VV Nr. 3104; ZPO § 278

Leitsatz

1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von , NJW-RR 2006, 1507).

2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1149 Nr. 16
NAAAC-43476

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