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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Aussetzung des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 1 AO

1. Die Entscheidung über einen Einspruch kann ausgesetzt werden, wenn sie ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt (vorgreifliches Rechtsverhältnis), das

  1. den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder

  2. von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.

Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 74 FGO.

Das vorgreifliche Rechtsverhältnis muss für die Entscheidung im Einspruchsverfahren in bestimmender Weise rechtserheblich sein. Nicht erforderlich ist, dass das Finanzamt an die Entscheidung des Gerichts oder der anderen Behörde gebunden ist. Es genügt, dass die vorgreifliche Entscheidung irgendeinen rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Verfahren hat ( BStBl 1990 II S. 986).

2.

  1. Bevor die Entscheidung über einen Einspruch ausgesetzt wird, ist zu überprüfen, ob die Feststellung über das vorgreifliche Rechtsverhältnis in einem Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO erfolgt, der eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts auch außerhalb des Einspruchsverfahrens nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglicht. In diesem Fall ist der Einspruchsführer auf die Rechtslage hinzuweisen und im Hinblick auf die Unbegründetheit des Einspruchs (vgl. BStBl 1988 II S. 142

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