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§ 46: Veranlagung von Arbeitnehmern
Bezug:
Aktualisierungen sind Kursiv gekennzeichnet
1. Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Mit Urteil vom , hat der BFH entschieden, dass für die Durchführung einer Veranlagung ein Antrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zunächst nach § 162 AO geschätzt hat, da es davon ausgegangen ist, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige auch dann zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn sich aus der Einkommensteuererklärung, die im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Schätzungsbescheid nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht, ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen.
Das Urteil ist im BStBl 2006 II Seite 912 veröffentlicht und damit allgemein anzuwenden.
Mit Beschlüssen vom , BStBl 2006 II Seite 808 und 820, hat der BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verfassungsgemäß ist. Die Verfahren sind beim BVerfG unter den...