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BFH Urteil v. - III R 28/04

Gesetze: InvZulG § 2; InvZulG § 3 Satz 2; InvZulG § 5 Abs. 2

Berechnung der Wertschöpfungsanteile bei einem Mischbetrieb (Handel oder Handwerk)

Leitsatz

Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige kommt es auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an und nicht auf Festlegungen in Gesellschaftsverträgen oder Eintragungen im Handelsregister oder der Handwerksrolle. Dies gilt auch für Mischbetriebe; bei diesen kommt es auf den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an. Dieser ist in erster Linie danach zu bestimmen, auf welche der einzelnen Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt. Hilfsweise können daneben auch andere Kriterien herangezogen werden. Zu den im Rahmen der Berechnung der Wertschöpfung nicht berücksichtigungsfähigen Vorleistungen gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Fremdleistungen, nicht jedoch Löhne, Gehälter, Mieten und Pachten sowie Fremdkapitalzinsen. Zwischen unmittelbaren Aufwendungen für die verkauften Waren und "sonstigen im Betrieb angefallenen Aufwendungen" wird nicht unterschieden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1185 Nr. 6
KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2008 S. 2047
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 13
OAAAC-43762

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