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BFH Urteil v. - VI R 29/05

Gesetze: AO § 152

Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Leitsatz

Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien stehen gleichwertig nebeneinander und müssen deshalb insgesamt berücksichtigt werden. Nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Kriterium stärker als ein anderes hervortreten. Den Anforderungen an die Ermessensausübung wird es regelmäßig nicht gerecht, wenn die Bemessung des Verspätungszuschlags sich primär auf ein Kriterium bezieht. Bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Erstattungsfall ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsziehung und des Verschuldens nachvollziehbar abzuwägen, welches Gewicht der verspäteten Abgabe der Steuererklärung noch zukommt, nachdem die geschuldete Steuer fast oder sogar insgesamt bereits gezahlt war. Im Übrigen sind bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Steuerjahreserklärung auch die bereits entrichteten Steuervorauszahlungen bzw. die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer zu berücksichtigen. Für die Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags ist die Höhe der Abschlusszahlung neben anderen Merkmalen wie die Dauer der Fristüberschreitung oder das Verschulden die Richtschnur für die Bestimmung des Zuschlags innerhalb des durch die festgesetzte Steuer gebildeten Rahmens.

Fundstelle(n):
AO-StB 2007 S. 144 Nr. 6
BFH/NV 2007 S. 1076 Nr. 6
DStZ 2007 S. 513 Nr. 16
HFR 2007 S. 821 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 4
HAAAC-43773

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