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Oberfinanzdirektion Münster

Rentenversicherungen und Lebensversicherungen gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag – Berücksichtigung von Vermittlungsgebühren als Werbungskosten

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 011/2007

Allgemeines/Verwaltungsauffassung

Bei der Zeichnung von Versicherungsmodellen mit fremdfinanzierten Einmalbetrag (z.B. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) oder SpaRenta Kombi Rente) fallen regelmäßig Gebühren zugunsten der Modellvertreiber an. Diese Gebühren werden i.d.R. als „(Kredit-) Vermittlungsgebühren” und/oder „Abwicklungs- und Informationshonorar” bezeichnet und regelmäßig von den Stpfl. in vollem Umfang als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG und/oder § 20 EStG geltend gemacht.

Da diese Gebühren nach Auffassung der OFD wirtschaftlich sowohl auf die Vermittlung der Kapitalanlagen (= Anschaffungsnebenkosten z.B. des Rentenstammrechtes) als auch auf die Vermittlung der Darlehen (= Finanzierungskosten/Werbungskosten) entfallen, ist der als Werbungskosten abzugsfähige Anteil regelmäßig auf 2 % des Darlehensbetrages zu beschränken (vgl. EStGK NRW § 22 EStG Fach 2 Nr. 801, Abschn. III, Rz. 2.2, lit. h).

Rechtsprechung

Zwischenzeitlich haben der BFH und verschiedene Finanzgerichte zur steuerlichen Behandlung von Vermittlungsgebühren in mehreren Urteilen Stellung genommen.

(BStBl 2006 II S. 223)

In der Sache bestätigt der BFH die V...

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