1. Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines
Krankenhauses an den MDK zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung eines
Behandlungsfalles steht nicht dem MDK, sondern der Krankenkasse zu. Der
Anspruch unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist.
2. Der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger
auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt auch nach
dem einer vierjährigen Verjährung (Ergänzung zu = SozR 4-2500 § 69 Nr 1 sowie ).
3. Zum Streitwert der Klage einer Krankenkasse gegen einen
Krankenhausträger auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den MDK im
Rahmen der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der
Kostenrechnung.