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BGH Urteil v. - VIII ZR 30/06

Gesetze: HGB § 89 b

Leitsatz

Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 3493 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2007 S. 1758
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2007 S. 635
WM 2007 S. 1042 Nr. 22
ZIP 2007 S. 970 Nr. 20
PAAAC-44041

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