Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2007 S. 3493 Nr. 48 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2007 S. 1758 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2007 S. 635 WM 2007 S. 1042 Nr. 22 ZIP 2007 S. 970 Nr. 20 PAAAC-44041