Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsetzung des
Jahressteuergesetzes 2007 vom
Regelungen zur
Anwendung des Vierten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des
Bewertungsgesetzes für Besteuerungszeitpunkte nach dem
Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer
A. Bewertung von Grundbesitz
Zu § 138 BewG
1. Feststellung von Grundbesitzwerten (R 124)
1Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke sind Grundbesitzwerte festzustellen. 2Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgebend.
2. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
(1) 1Abweichend von der Wertermittlung nach §§ 143, 145 bis 149 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 138 Abs. 4 BewG). 2Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast.
(2) 1Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) nicht für die gesamte wirtschaftliche Einheit, sondern nur für Teile der wirtschaftlichen Einheit (Betriebswohnungen, Wohnteil) geführt werden. 2Ein vom Steuerpflichtigen nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert (Verkehrswert) kann nicht mehr nach § 143 Abs. 3 BewG um 15 Prozent ermä...