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Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage
Mit , BStBl 2006 II S. 868, hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, das v.g. BFH-Urteil in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung auf Feststellungs- bzw. Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom , abgedruckt im BGBl 2003 I S. 1550, besteht nicht.
Mit Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.