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Oberfinanzdirektion Münster

Integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V; Gewerbliche Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 025/2006 vom

In den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale zahlt.

Die Verträge über die integrierte Versorgung können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Frage der gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG stellt sich nur in den Fällen, in denen die Fallpauschale auch gewerbliche Leistungen (z.B. die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) abdeckt.

Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Fälle steuerrechtlich wie folgt zu beurteilen:

Die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasst Vergütungen sowohl für freiberufliche (§ 18 EStG) als auch für gewerbliche (§ 15 EStG) Tätigkeiten. Damit kommt es gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis, sofern die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze (1,25 %; vgl. BStBl 2000 II S. 229) überschritten ist.

Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist der Anteil der Fallpauschalen, der auf die Abgabe von Arz...

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