Aufwendungen zur Löschung einer Sicherungshypothek sind nicht als sog. Scheidungsfolgekosten nach § 33 EStG abziehbar
Leitsatz
Als Scheidungsfolgekosten sind nur solche Kosten gemäß § 33 EStG abziehbar, die innerhalb des sog. Zwangsverbunds nach § 623 ZPO entstanden sind. Dazu gehören Kosten für die Löschung einer Sicherungshypothek nicht. Nach § 33 EStG sind nicht abziehbar diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks entstanden sind, weil solche Kosten typischerweise das Existenzminimum nicht berühren und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung i. S. von § 12 EStG anzusehen sind. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung eines Darlehensvertrags zum Erwerb eines Einfamilienhauses gehören als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung und sind daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht abziehbar. Dieselben Rechtsgrundsätze gelten für Kosten, die im Zusammenhang mit der Löschung einer Sicherungshypothek mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs des Grundstücks entstanden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1304 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2007 S. 1991 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 12 NAAAC-44422