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EuGH Urteil v. - C-455/05

Gesetze: EG Art. 234; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2

Übernahme der Renovierungsverpflichtung einer Immobilie ist umsatzsteuerpflichtig.

Leitsatz

Nach dem , Velvet & Steel [ ] ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL dahin auszulegen, dass der Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten" andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließt. -Anmerkung: Das vorlegende Gericht stellte sich die Frage, ob die Übernahme der Verpflichtung, Immobilien zu renovieren, einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreien Umsatz darstellt. Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht der Wortlaut dieser Bestimmung gegen eine Beschränkung der Befreiung auf Geldverbindlichkeiten. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob diese Auslegung mit Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL im Einklang steht, weil der englische Text dieser Bestimmung der 6. EG-RL, anders als die deutsche und die französische Sprachfassung, nicht allgemein die Übernahme von Verbindlichkeiten anspreche, sondern nur spezielle Formen von Garantien oder Sicherheiten. Unter diesen Umständen hatte das [ PAAAB-73454] das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Fundstelle(n):
SAAAC-44575

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