Übernahme der Renovierungsverpflichtung einer Immobilie ist
umsatzsteuerpflichtig.
Leitsatz
Nach dem , Velvet & Steel [ ] ist Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL dahin auszulegen, dass der Begriff der
"Übernahme von Verbindlichkeiten" andere als Geldverbindlichkeiten, wie
die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ausschließt. -Anmerkung:
Das vorlegende Gericht stellte sich die Frage, ob die Übernahme der
Verpflichtung, Immobilien zu renovieren, einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. g
UStG steuerfreien Umsatz darstellt. Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht der
Wortlaut dieser Bestimmung gegen eine Beschränkung der Befreiung auf
Geldverbindlichkeiten. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob diese Auslegung mit
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL im Einklang steht, weil der
englische Text dieser Bestimmung der 6. EG-RL, anders als die deutsche und die
französische Sprachfassung, nicht allgemein die Übernahme von
Verbindlichkeiten anspreche, sondern nur spezielle Formen von Garantien oder
Sicherheiten. Unter diesen Umständen hatte das [ PAAAB-73454] das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.