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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 3480/01 EFG 2007 S. 874 Nr. 11

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 3a, UStG § 15 Abs. 1

Ort der Dienstleistung bei Vermittlungsleistungen (Sportwetten)

Leitsatz

  1. Bei Sportwetten ist derjenige Veranstalter, der die Wettquoten festsetzt und dadurch verantwortlich für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg ist.

  2. Ein Wettvermittler, der die vereinnahmten Wetteinsätze und die sich aus den erfolgten Auszahlungen ergebenden Differenzbeträge nach Abzug der vereinbarten Vermittlungsprovision nur weiterleitet, tätigt keine Wettumsätze.

  3. Soweit ein Wettannahmebüro Wetten nicht nur für den Steuerpflichtigen sondern auch für andere Veranstalter vermittelt oder selbst Wetten im eigenen Namen veranstaltet, ist er nicht bloße Betriebsstätte des Wettveranstalters.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 874 Nr. 11
GAAAC-44835

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