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Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften
1. Berufsrechtliche Voraussetzungen
In der Vergangenheit mussten ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften immer das gesamte ärztliche Leistungsspektrum umfassen. Nach § 18 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen in der Neufassung von 2004 können nunmehr Berufsausübungsgemeinschaften auf einzelne Leistungen beschränkt werden. Dies bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte, die an ihrer (Einzel-)Praxis festhalten wollen, für die Erbringung bestimmter Leistungen geregelte Kooperationen eingehen können.
Eine Kinderärztin kooperiert regelmäßig einmal pro Woche mit einem Neurologen, um gemeinsam Kinder mit neurologischen Problemen zu versorgen. In der sonstigen Zeit führen sowohl der Neurologe als auch die Kinderärztin an ihrem Praxissitz eine Einzelpraxis.
In diesen Fällen kommt der Behandlungsvertrag mit der Teilgemeinschaftspraxis zustande. Innerhalb dieser Teilgemeinschaftspraxis ist es zulässig, dass die Leistungserbringung zwischen den Beteiligten aufgegliedert wird. Allerdings muss es sich auch hier wie sonst bei Gemeinschaftspraxen um eine angekündigte und auf Dauer angelegte systematische Kooperation mit ge...