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BFH Urteil v. - XI R 20/05

Gesetze: EStG § 15; EStG § 18

Gemischte Tätigkeit einer Anwaltskanzlei

Leitsatz

Bei einem Rechtsanwalt, der neben seinem Anwaltsberuf Einkünfte aus einer anderen selbständigen Tätigkeit erzielt, die sich wesensmäßig von der Anwaltstätigkeit unterscheidet, ist regelmäßig eine getrennte Beurteilung der Tätigkeiten geboten. Die getrennte Beurteilung ist selbst dann erforderlich, wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeiten gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeiten ist lediglich dann geboten, wenn die Tätigkeitsmerkmale so miteinander verflochten sind und sich die Tätigkeiten gegenseitig so unlösbar bedingen, dass eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstoßen würde. Anders als bei gemischter Tätigkeit eines Einzelunternehmers, die in der Regel getrennt zu beurteilen ist, bedingt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei gemischt tätigen Personengesellschaften eine Umqualifizierung von nicht gewerblichen Tätigkeiten durch eine gleichzeitig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. Nicht zu dieser sog. Abfärbewirkung führt hingegen eine gewerbliche Tätigkeit, die von einer zweiten Personengesellschaft ausgeübt wird, auch wenn an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sind.

Fundstelle(n):
EStB 2007 S. 246 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2007 S. 1836
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 10
MAAAC-45147

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