Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten und Schuldzinsen der Wohnung der geschiedenen Ehefrau bei gleichzeitigem Verzicht auf zustehende Ausgleichsansprüche als Unterhaltsleistungen; Auslegung von Willenserklärungen
Leitsatz
Wird eine Wohnung unentgeltlich an den geschiedenen Ehegatten zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, mit der lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt wird. Ebenso kann der Unterhaltsverpflichtete die von ihm übernommenen verbrauchsunabhängigen Kosten der Wohnung einschließlich Schuldzinsen seiner geschiedenen Ehefrau bei gleichzeitigem Verzicht auf ihm zustehende Ausgleichsansprüche dem Grunde nach als - im Zahlungswege abgekürzte - Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend machen; und zwar auch insoweit, als sie auf einen im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnungsanteil entfallen. Maßgeblich hierfür ist, dass der Verpflichtete seiner Ehefrau auch einen entsprechend höheren Barunterhalt hätte bezahlen und im Gegenzug die Erstattung der von ihm übernommenen Kosten hätte fordern können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1283 Nr. 7 EStB 2007 S. 248 Nr. 7 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2007 S. 1989 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 9 WAAAC-45148