Keine Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 1995 und 1996
Leitsatz
Die Verfassungsmäßigkeit des § 53 EStG i. V. mit § 2 Abs. 5 EStG im Jahre 1995 ist nicht mehr klärungsbedürftig i. S. des § 115 FGO. Die in § 53 Satz 1 EStG aufgeführten Beträge zu den jeweiligen Existenzminima sind nach den Vorgaben des BVerfG ermittelt worden. Auf die Verfassungsmäßigkeit des nach dem Gesetz für 1996 zu gewährenden Kinderfreibetrags kommt es dann nicht an, wenn das für dieses Jahr tatsächlich erhaltene Kindergeld der Einkommensteuerminderung eines unzweifelhaft verfassungsgemäßen Kinderfreibetrags von 7 500 DM pro Kind entspricht. Verfassungsrechtlich geboten ist lediglich die Steuerfreistellung des Existenzminimums der Kinder, nicht aber die Gewährung von Steuerminderungen oder Kindergeld in Höhe des Existenzminimums oder der Ausgleich jeglicher die Familie treffenden Belastungen.
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1296 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 11 HAAAC-45153